AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Für unsere künftigen Angebote und Geschäftsabschlüsse gelten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ausschließlich die nachstehen den Bedingungen. Anders lautende Bedingungen sowie Abweichungen gel ten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Hinweisen des Vertragspartners auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen in Aufträgen, Bestätigungsschreiben o.ä. wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden auch nicht anerkannt, wenn sie uns im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen noch einmal zu gesandt werden, ohne dass wir erneut ausdrücklich widersprechen.
Alle Aufträge sowie Erklärungen von Vertretern und Mitarbeitern unseres Außendienstes werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechts wirksam.
§ 2Angebote
Alle Angebote sind freibleibend hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als 4 Monate, ohne dass wir die Lieferungsdauer zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, bei einer Erhöhung der Materialpreise und/oder der Löhne um mehr als 5 %, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
§ 3 Lieferung und Abnahme
Der Versand geschieht auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Verlässt die Lieferung den Werksbereich, geht die Gefahr auf den Käufer über. Transportversicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Empfängers ab. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers.
Liefertermine sind Anlieferungstermine, wenn der Transport von uns durch geführt wird. Soweit der Käufer den Transport übernimmt, gilt als Liefertermin der Bereitstellungstermin ab Werk.
Wir werden nach Möglichkeit versuchen, die vereinbarten Liefertermine ein zuhalten. Fälle höherer Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände - insbesondere fehlende ordnungsgemäße, für LKW befahrbare Zufahrtswege, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen oder dergleichen - entbinden uns von der Einhaltung der Liefertermine. In diesen Fällen sind jegliche Ersatzansprüche ausgeschlossen.
Kann die bestellte Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht wie vereinbart angeliefert oder verarbeitet werden, so gerät er in Annahmeverzug. Der Käufer haftet für alle von ihm zu vertretenden Mehrkosten, ins besondere für eventuelle Lager- und Versicherungskosten.
Der Käufer darf Teillieferungen nur ablehnen, wenn er durch diese unangemessen beeinträchtigt wird.
§ 4 Gewährleistung/Haftung und Mängelrüge
Wir leisten Gewähr für diejenigen Liefergegenstände, die wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechten Materials oder mangelhafter Herstellung unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder Neulieferung. Eine Gewährleistung entfällt für Schäden, die zurückzuführen sind auf
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder Falschlagerung,
- fehlerhafte Montage/Verarbeitung/lnbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte,
- natürliche Abnutzung oder
- eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand.
Geringfügige, zumutbare Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben sowie Änderungen zur Anpassung an den neusten Stand der Technik und Produktion bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu rügen. Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss dieser unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden.
Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
Wird ein Mangel festgestellt, leisten wir Nachbesserung oder liefern mangelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten Produkte. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie eventuell weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht.
Werden Beanstandungen erhoben, die von uns nicht zu vertreten sind, sind wir berechtigt, die durch die Prüfung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
§ 5 Werkszeichnungen
Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder veröffentlicht, noch vervielfältigt, noch Dritten gegenüber zugänglich gemacht, noch für einen anderen als für den vereinbarten Zweck benutzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, von uns vorgelegte Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen eigenverantwortlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Für die Fehler bei der Erstellung haften wir nur, wenn diese von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden. Der Käufer hat, sofern er Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit, der ihm von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen hat, uns hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.
Angebotsunterlagen, die nicht zu einem Auftrag führen, sind zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe sind wir berechtigt, die Kosten für die Erstellung des Angebots in Rechnung zu stellen.
§ 7 Zahlung
Der Kaufpreis muss innerhalb der von uns auf den Rechnungen angegebenen Zahlungsfristen bei uns eingehen. Werden die Zahlungsfristen nicht ein gehalten, so werden Fälligkeitszinsen von 1O % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Berechnung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung, auch solche, für die Wechsel hingegeben worden sind, sofort vollständig fällig. Wir sind ferner berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht vollständig erfüllt haben, zurückzutreten.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung oder bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Wechsel und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum zu zahlen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur hinsichtlich unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Kunden.
Sämtliche Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Vertreter, Reisende etc. sind nur mit besonderer schriftlicher Ermächtigung zum Inkasso berechtigt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt gemäß§ 455 BGB vorbehalten. Es geht auf den Käufer über, wenn er seine Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsvorfall einschließlich der Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten getilgt hat. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf unser Verlangen zu kennzeichnen oder gegen Feuer zu versichern.
Eine Be- und Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschehen stets in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich, soweit die gelieferte Ware Bestandteil einer anderen Sache wird, auch auf die mit der Ware hergestellte neue Sache. Wir werden gemäß § 950 BGB anteilige Miteigentümer der neuen Sache.
Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder sonstiger Gefährdung der Erfüllung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Kunden, können wir dem Kunden das Verfügungsrecht über die Vorbehaltsware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten. Die Weiter veräußerung ist ausgeschlossen für den Fall, dass im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht.
Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort gezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Kunden. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte er wachsen, uns zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen und verpflichtet, die eingehenden Beträge in Höhe der noch nicht bezahlten Rechnungsbeträge unverzüglich an uns abzuführen.
§ 9 Sonstiges
Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und BFT unterliegen aus schließlich deutschem Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kauf rechts.
Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag - auch für Wechsel- und Scheckklagen - und über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung sowie als Erfüllungsort Merchweiler vereinbart.
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung unmöglich, sind die Parteien verpflichtet, eine Abrede zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.